Sonderurlaub

Das Wichtigste auf einen Blick

Als niedersächsische/-r Landes- oder Kommunalbeamter/-in können Sie sich für Veranstaltungen nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlV0) freistellen lassen.

Die AEWB entscheidet nur über die Anerkennung von Politischen Weiterbildungsmaßnahmen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Bildungsträger.

Wenn Sie sich für weitere Bildungsmaßnahmen freistellen lassen möchten, wenden Sie sich an Ihre Personalstelle.

Bildungsträger können ihren Antrag online unter www.bildungsurlaub-niedersachsen.de oder per Post stellen (AEWB, Bödekerstr. 16, 30161 Hannover).

Nein, eine Dienstverhinderung setzt grundsätzlich voraus, dass auch tatsächlich gearbeitet worden wäre. So kann eine Entbindung an einem Sonn-/Feiertag oder im Erholungsurlaub keinen Freistellungsanspruch begründen.

In einem solchen Fall wenden Sie sich an Ihre Personalstelle, die auch Ihre Anträge auf Urlaub bearbeitet. Dort wird über die weiteren Möglichkeiten der Freistellung nach der Nds. SUrlVO entschieden.

Als niedersächsische Landes- oder Kommunalbeamtin oder niedersächsischer Landes- oder Kommunalbeamter haben Sie keinen Anspruch auf Freistellung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG). Ihre Freistellungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Nds. SUrlVO.

Poos, Andrea

0511 300330-329

poos@aewb-nds.de

Bildungsurlaub, Verwaltungsmitarbeiterin, Abteilung Prüfung und Anerkennung