Finanzierung nach NEBG

NEU: Pandemiebedingte Anpassung des NEBG

Der Niedersächsische Landtag hat eine pandemiebedingte Anpassung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) beschlossen. Damit hat die Finanzhilfeberechtigung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch dann Bestand, wenn im laufenden Kalenderjahr 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte. Analog zum Verfahren der vergangenen zwei Jahre wird somit auch das Jahr 2022 aus der Berechnung der Finanzhilfe herausgenommen. Durch die Änderung bleibt der Durchschnittswert der Jahre 2017 bis 2019 Berechnungsgrundlage.

(Stand 30.05.2022)

Vorschusszahlungen der Finanzhilfe 2022

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat mitgeteilt, dass auch in diesem Jahr zur Sicherung der Liquidität der Einrichtungen in der Covid-19-Pandemie wieder Anträge auf Vorschusszahlungen der Finanzhilfe gestellt werden können.

Das MWK eröffnet die Möglichkeit, die Abschläge der Finanzhilfe für die Monate März bis Juli 2022 (5 Monate insgesamt) zum Märztermin abzurufen.

Sofern Sie für Ihre Einrichtung diese Möglichkeit nutzen möchten, bitten wir Sie bis spätestens Mittwoch, 23.02.2022, um einen formlosen Antrag per E-Mail an Maximilian Scholz unter scholz@aewb-nds.de.

Änderung des NEBG - Arbeitsumfang

Der Niedersächsische Landtag hat am 10.06.2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) beschlossen. Damit hat die Finanzhilfeberechtigung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch dann Bestand, wenn im laufenden Kalenderjahr 2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte. Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2023 bis 2025 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2021 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden. Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung in Kraft (Nds. GVBl. Nr. 23/2021, ausgegeben am 18.06.2021).

Die gültige Fassung finden Sie hier auf www.voris.niedersachsen.de .

(Stand  21.06.2021)

Arbeitsumfang nach dem NEBG in 2019/2020

Die Nachweisunterlagen zur Feststellung des Arbeitsumfangs nach § 8 NEBG für die 1. Teillieferung des Jahres 2020  sind spätestens bis zum 31.10.2020 vorzulegen.

Die Nachweisunterlagen sollen alle durchgeführten Veranstaltungen (Präsenz und Online) umfassen.

Die rechtlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen sind bei der Zuordnung der Bildungsmaßnahmeschlüssel zu beachten.

Bei der Berechnung der Leistungsförderung für den gesetzlichen 3-Jahreszeitraum tritt jeweils an die Stelle der im Jahr 2020 geleisteten Unterrichtsstunden bzw. Teilnehmertage die in den Jahren 2017-2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden bzw. Teilnehmertage.

Für das Nachweisjahr 2020 wird der tatsächliche geleistete Arbeitsumfang und der durchschnittliche Arbeitsumfang (2017-2019) festgestellt.

Hinweis:

Durch das Artikelgesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurde das NEBG in der Fassung vom 15.07.2020 mit Gültigkeit ab 18.07.20200 in den §§ 5-7 NEBG geändert.  

Relevant für die Landeseinrichtungen (§5 NEBG), Einrichtungen auf kommunaler Ebene (§6 NEBG) und Heimvolkshochschulen (§7 NEBG) ist § 5 Absatz 3, Satz 3 Finanzhilfe für Landeseinrichtungen: „Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2022 bis 2024 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2020 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden.“

Auf dem niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) finden Sie den kompletten Gesetzestext unter diesem Link: www.voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ErwBildG+ND+%C2%A7+5&psml=bsvorisprod.psml&max=true

 

(Stand 25.09.2020)

Der AEWB sind auf der Grundlage des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 23. November 2004 Aufgaben übertragen worden, an deren einheitlicher Erfüllung das Land Niedersachsen ein Interesse hat. Diese ergeben sich entweder unmittelbar aus der Durchführung des NEBG oder stehen in einem sachlichen Zusammenhang damit.

Grundlage für die finanzielle Förderung der nach dem NEBG anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen ist die inhaltliche Bewertung und Feststellung ihres Arbeitsumfangs. Dieser Arbeitsumfang ist maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfe nach dem NEBG.

Weitere Aufgaben sind u.a. die Bearbeitung projektbezogener Mittel und Entscheidungen über Mittel der Europäischen Union für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen.

Marquardt, Dr. Henning

0511 300330-343

marquardt@aewb-nds.de

Leitung Abteilung Migration - Integration und Abteilung Prüfung und Anerkennung

Hesse, Gerhard

0511 300330-320

hesse@aewb-nds.de

Verwaltungsmitarbeiter, Abteilung Prüfung und Anerkennung

Kelterborn, Christian

0511 300330-355

c_kelterborn@aewb-nds.de

Verwaltungsmitarbeiter, Abteilung Prüfung und Anerkennung

Scholz, Maximilian

0511 300330-319

scholz@aewb-nds.de

Verwaltungsmitarbeiter, Abteilung Prüfung und Anerkennung