Informationen für Beamte

Für niedersächsische/-r Landes- oder Kommunalbeamter/-in gilt für die Freistellung von der Arbeit die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SurlVO), sie haben keinen Anspruch auf Freistellung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG).

Die AEWB entscheidet nur über die Anerkennung von Politischen Weiterbildungsmaßnahmen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Bildungsträger.

Wenn Sie sich für weitere Bildungsmaßnahmen freistellen lassen möchten, wenden Sie sich an Ihre Personalstelle.

Bildungsträger können ihren Antrag online unter www.bildungsurlaub-niedersachsen.de stellen.