Befreiung von der Umsatzsteuer

Nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

Privatschulen und andere allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen.

Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. In Niedersachsen hat das für Erwachsenenbildungseinrichtungen zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit der Bearbeitung der Anträge die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung beauftragt.