Für niedersächsische/-r Landes- oder Kommunalbeamter/-in gilt für die Freistellung von der Arbeit die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SurlVO), sie haben keinen Anspruch auf Freistellung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG).
Das Niedersächsische Bildungszeitgesetz (NBildZG) ist das neue Landesgesetz, das die bisherigen Rechtsgrundlagen für den Bildungsurlaub in Niedersachsen ab dem 1. Januar 2027 ersetzt. Bis dahin gilt das Gesetz in der hier dargelegten Form.
Wir werden zeitnah weitere Informationen zur Verfügung stellen. Zurzeit verweisen wir gern auf die Infoseite des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur unter: Bildungszeit | Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
Die AEWB entscheidet nur über die Anerkennung von Politischen Weiterbildungsmaßnahmen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Bildungsträger.
Wenn Sie sich für weitere Bildungsmaßnahmen freistellen lassen möchten, wenden Sie sich an Ihre Personalstelle.
Bildungsträger können ihren Antrag online unter www.bildungsurlaub-niedersachsen.de stellen.