Befreiung von der Umsatzsteuer - § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Schulen und andere allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen.
Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. In Niedersachsen hat das für Erwachsenenbildungseinrichtungen zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit der Bearbeitung der Anträge die AEWB beauftragt.
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Weitere Zuständigkeiten für den Bereich Umsatzsteuerbefreiung finden Sie auf der Webseite vom Landesamt für Steuern Niedersachsen:
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/umsatzsteuerbefreiung-fuer-bildungsleistungen-124459.html