Informationen für Arbeitnehmende

Informationen für Arbeitnehmende

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), wenn sich Ihr Arbeitsplatz in Niedersachsen befindet. Der Anspruch besteht für die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der AEWB anerkannt worden sind.

Ihr Weg zum Bildungsurlaub:

  • Finden Sie ein für Sie passendes Bildungsangebot.
  • Fragen Sie den Bildungsanbietenden: Ist das Bildungsangebot in Niedersachsen als Bildungsurlaub anerkannt?

Melden Sie sich zur Bildungsveranstaltung an. Sie bekommen vom Veranstaltenden eine Bescheinigung über die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub. Damit können Sie bei Ihrem Arbeitgebenden Bildungsurlaub beantragen.

Wenn das Angebot die formalen Kriterien für Bildungsurlaub erfüllt, bitten Sie den Bildungsveranstaltenden, die Veranstaltung als Bildungsurlaub in Niedersachsen anerkennen zu lassen. Es ist für den Anbieter kostenfrei.

Alle Informationen für Bildungsanbieter finden sich auf der Unterseite "Informationen für Veranstaltende"

Die Veranstaltung wird beantragt und anerkannt: Melden Sie sich zur Bildungsveranstaltung an, Sie bekommen eine Bescheinigung über die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub. Damit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Bildungsurlaub beantragen.

Die Veranstaltung wird beantragt und abgelehnt: Sie können leider keinen Bildungsurlaub für diese Veranstaltung beantragen. (Hinweis: Der Arbeitgebende kann Sie dennoch freistellen, Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Freistellung.)

Die Veranstaltung wird nicht beantragt: 

  • Wenn die Bildungsveranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet und der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat, können Sie als Teilnehmende selbst eine Anerkennung als Bildungsurlaub beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite unter "Wenn Sie selbst eine Bildungsveranstaltung anerkennen lassen wollen". Ihren Antrag stellen Sie bitte auf www.bildungsurlaub-niedersachsen.de/
  • Wenn die Bildungsveranstaltung innerhalb Niedersachsens stattfindet oder der Träger seinen Sitz in Niedersachsen hat, können Sie keinen Bildungsurlaub dafür beantragen.

 

 

 

Bildungsurlaub beim Arbeitgebenden beantragen für anerkannte Veranstaltungen:

  • Da es sich hier um zusätzlichen Freistellung zum Zwecke der Bildung handelt, fragen Sie in Ihrer Personalstelle nach, wie Urlaub/Bildungsurlaub zu beantragen ist.
  • Der Antrag auf Freistellung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Arbeitgebenden gestellt werden.
  • Fügen Sie Ihrem Antrag den Anerkennungsnachweis der Veranstaltung bei, den Sie mit der Anmeldebestätigung des Bildungsträgers bekommen.
  • Wenn der Bildungsurlaub beendet ist, wird vom Bildungsveranstaltenden eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für den Anspruch auf Lohnfortzahlung und muss beim Arbeitgebenden vorgelegt werden. 

Wenn Sie selbst eine Bildungsveranstaltung anerkennen lassen wollen:

Wenn die Bildungsveranstaltung noch nicht als Bildungsurlaub anerkannt ist, können Sie unter folgenden Bedingungen selbst die Anerkennung bei der AEWB beantragen: Die Veranstaltung findet außerhalb Niedersachsens statt, der Veranstaltende hat seinen Sitz außerhalb Niedersachsens und hat selbst noch keinen Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung gestellt.

Beantragen Sie die Anerkennung auf  www.bildungsurlaub-niedersachsen.de  zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung, damit Sie die Anerkennung der AEWB noch rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgebenden vorlegen können.

Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Ein- und zweitägige Veranstaltungen erkennt die AEWB aufgrund der gesetzlichen Anforderungen nicht an. Als Nachweis ist dafür z. B. ein Stundenplan geeignet.

Bitte beachten Sie: Die Anerkennung kann für folgende Bereiche beantragt werden:

  • Berufliche Bildungsmaßnahmen
  • Aus- und Fortbildungen ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Mitarbeitende
  • Politische Bildungsmaßnahmen
  • Allgemeine Bildungsmaßnahmen unter Beachtung des Negativkatalogs § 11 NBildUG

Bildungsveranstaltungen werden nur dann anerkannt, wenn täglich mindestens acht Unterrichtsstunden je 45 Minuten, an den An- und Abreisetagen mindestens vier Unterrichtsstunden je 45 Minuten erreicht werden (bei Onlineveranstaltungen täglich acht Unterrichtsstunden, bei Veranstaltungen im Ausland i.d.R. ebenfalls, weil hier An- und Abreise regelmäßig an einem anderen Tag stattfindet). Bitte weisen Sie dies durch ein detailliertes, inhaltlich und zeitlich nach Veranstaltungstagen gegliedertes Programm mit Angaben der Unterrichtseinheiten und genauen täglichen Arbeitszeiten (z.B. in Form eines Stundenplans) in deutscher Sprache nach.

 

Nach Anerkennung beantragen Sie die Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber, bitte legen Sie die Anmeldebestätigung des Bildungsträgers oder die eigene Anerkennung der AEWB vor.