Markenrecht

Einführung ins Thema

Markenschutzrechte

Viola Rust-Sorge, Rechts- und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz; Gertrud Völkening, Pädagogische Mitarbeiterin, AEWB

In den letzten Jahren hat die Bedeutung von Markenrechten erheblich zugenommen. Zudem ist es immer schwieriger geworden, Namen oder Marken zu finden, welche nicht bereits registriert sind.  

Auch in der Erwachsenenbildung, insbesondere im Bereich Gesundheit, sind hier in der Vergangenheit ebenso wie in anderen Branchen Probleme aufgetreten, weil Kurstitel bereits geschützt waren und daher nicht mehr verwendet werden durften. Dies betraf zum Beispiel Titel wie Tae Bo.

Markenrechte können unter anderem erworben werden durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes für den deutschlandweiten Markenschutz sowie bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für den europaweiten Schutz. Der Markenschutz besteht dann für die dort registrierten Waren- und Dienstleistungen, die aus insgesamt 45 Klassen ausgewählt werden können.

Der/die Verletzte hat einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gegen den/die Verletzerin. Bereits dann, wenn eine auch nur ähnliche Bezeichnung, z.B. für Kurse, verwandt wird, welche verwechselungsfähig ist mit der eingetragenen Marke, können diese Rechte bestehen.

Für den Bereich der Erwachsenenbildung ist entscheidend, ob die Markenrechte für die Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten), die alle pädagogischen Maßnahmen mit umfasst, sowie für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel) geschützt sind.

Da es bei der Vielzahl von Angeboten und deren Planungsabläufen für Volkshochschulen kaum möglich ist, bei jedem einzelnen neuen Angebot umfassende Recherchen anzustellen, kann als „Faustregel“ festgehalten werden, dass bei neuen, marktgängigen („Trend“-) Angeboten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Bezeichnungen als Marke geschützt sind.

Hierneben ist zu beachten, dass es auch noch den sogenannten Titelschutz gibt, der auch ohne Eintragung bereits bei der Nutzung des Titels für die entsprechenden Seminare oder Kurse Titelschutzrecht entstehen lässt. Gleichfalls können Namen, insbesondere Eigennamen (wie z.B. Feldenkrais), geschützt sein.

Wenn die umfassende Rechtssituation somit z.B. nicht durch Anfragen bei entsprechend qualifizierten Kursleiter/-innen, bei Fachverbänden oder bei dem Dachverband der Erwachsenbildung geklärt werden kann, sollte das Angebot vorerst nicht in das Programm aufgenommen werden.

Wenn trotz dessen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (auch Abmahnung genannt) eintrifft, ist zu beachten, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und hiermit einhergehend die Anwaltskosten zu übernehmen sind, wenn der Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Richtigkeit entspricht und die Verstöße tatsächlich begangen worden sind.

Die Rechtsanwaltskosten können dann ohne Weiteres auch leicht bei 1.000,- bis 2.000,- Euro liegen, jeweils abhängig von den Streitwerten.

Da die Rechtsmaterie aber sehr komplex und schwierig zu beurteilen ist, sollte ein Fachanwalt/eine Fachanwältin für diesen Bereich hinzugezogen werden, da nicht selten die Unterlassungsverpflichtungserklärungen unrichtig formuliert sind oder die Anwaltskosten zu hoch angesetzt wurden, so dass diese dann in beiden Fällen nicht zu begleichen sind.

Stand: August 2016

 

Markenschutz und eingetragene Marken in der Gesundheitsbildung

Was Kursleitende zum Thema Markenschutz wissen sollten

Markenrechte können unter anderem erworben werden durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes für den deutschlandweiten Markenschutz sowie bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für den europaweiten Schutz. Der Markenschutz besteht dann für die dort registrierten Waren- und Dienstleistungen, die aus insgesamt 45 Klassen ausgewählt werden können.

 

Der Inhaber/die Inhaberin eines Markenrechts hat einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gegen den Verletzer/die Verletzerin. Bereits dann, wenn eine auch nur ähnliche Bezeichnung, z.B. für Kurse, verwandt wird, welche mit der eingetragenen Marke verwechslungsfähig ist, können diese Rechte bestehen.

 

Für den Bereich der Erwachsenenbildung ist entscheidend, ob die Markenrechte für die Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten), die alle pädagogischen Maßnahmen mit umfasst, sowie für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel) geschützt sind.

 

Da es bei der Vielzahl von Angeboten und deren Planungsabläufen für Volkshochschulen kaum möglich ist, bei jedem einzelnen neuen Angebot umfassende Recherchen anzustellen, kann als "Faustregel" festgehalten werden, dass bei neuen, marktgängigen („Trend“-) Angeboten die Bezeichnungen in der Regel als Marke geschützt sind.

 

Hierneben ist zu beachten, dass es auch noch den sogenannten Titelschutz gibt, der auch ohne Eintragung bereits bei der Nutzung des Titels für die entsprechenden Seminare oder Kurse Titelschutzrecht entstehen lässt.

 

Gleichfalls können Namen, insbesondere Eigennamen (wie z.B. Feldenkrais), geschützt sein. Wenn die umfassende Rechtssituation somit nicht durch Anfragen bei entsprechend qualifizierten Kursleiter/-innen, bei Fachverbänden oder bei dem Dachverband der Erwachsenbildung geklärt werden kann, sollte das Angebot vorerst nicht in das Programm aufgenommen werden.

 

Erwägen Sie bitte, Kursleitende in die Mitverantwortung zu nehmen. Mit der hannoverschen Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Frau Rust-Sorge, haben wir die anliegende Selbstverpflichtung der Kursleiter/-innen entworfen.

 

Kosten bei Abmahnungen

 

Wenn bei Ihnen eine Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung (auch Abmahnung genannt) eintrifft, ist zu beachten, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und hiermit einhergehend die Anwaltskosten zu übernehmen sind, wenn der Inhalt der Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung der Richtigkeit entspricht und die Verstöße tatsächlich begangen worden sind.

 

Die Rechtsanwaltskosten können dann ohne Weiteres leicht bei 1.000,- oder 2.000,- Euro liegen, jeweils abhängig von den Streitwerten.

 

Da die Rechtsmaterie aber sehr komplex und schwierig zu beurteilen ist, sollte ein Fachanwalt/eine Fachanwältin für diesen Bereich hinzugezogen werden, da nicht selten die Unterlassungsverpflichtungs-Erklärungen unrichtig formuliert sind oder die Anwaltskosten zu hoch angesetzt wurden, sodass diese dann in beiden Fällen nicht zu begleichen sind.

 

Übersicht über verbreitete Markennamen

 

Die AEWB hat eine Übersicht häufig verwendeter Methoden in der Gesundheitsbildung in der Erwachsenenbildung erarbeitet. Stand der Recherchen: August 2016.

 

Verbindlich ist diese Übersicht nicht! Täglich werden Änderungen vorgenommen.

 

Recherche

 

Zur Klärung der Frage, ob eine Marke geschützt ist, sollte die Recherche auf 2 Ebenen mithilfe von 2 Datenbanken erfolgen:

Europaweite Recherche mittels TMview unter www.tmdn.org/tmview/welcome.html?lang=de

 

Zu beachten ist, ob die Marke als Wort-, Bild- und/oder Kombimarke (Markenform) unter den Nizza-Klassifizierungen Nr. 16 und/oder 41 in der 10. Ausgabe (!) eingetragen ist.

 

KLASSE 16

 

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke

 

KLASSE 41

 

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

 

Quelle: www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza10_teil1.pdf

 

2. Weltweite Recherche mittels ROMARIN – WIPO unter www.wipo.int/romarin/search.xhtml;jsessionid=4E2367556139B237C0CDF5CD64368BB8

 

Hinweis

 

Es liegen uns keine verbindlichen Informationen darüber vor, ob in den verbleibenden 43 anderen Nizza-Klassen eingetragene Marken in der Gesundheitsbildung genutzt werden dürfen oder nicht. In der Übersicht wird vorsichtshalber auf solche Einträge verwiesen. Sollten Sie diese Markennamen nutzen wollen, kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt/eine Fachanwältin, um etwaige teure Verstöße zu vermeiden.