Das Wichtigste auf einen Blick
Das Wichtigste auf einen Blick
Als niedersächsische/-r Landes- oder Kommunalbeamter/-in können Sie sich für Veranstaltungen nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlV0) freistellen lassen.
Die AEWB entscheidet nur über die Anerkennung von Politischen Weiterbildungsmaßnahmen. Anträge können nur Veranstalter/-innen stellen.
Wenn Sie sich für weitere Bildungsmaßnahmen freistellen lassen möchten, wenden Sie sich an Ihre Personalstelle.
Als Veranstalter/-in stellen Sie Ihren Antrag bitte formlos und geben die Teilnehmerzahl an. Fügen Sie ein Programm mit täglichen Arbeitszeiten und Inhalten bei.
Richten Sie Ihren Antrag per Post an:
AEWB
Bödekerstr. 16
30161 Hannover
oder per Fax an:
0511 300 330-81
Gibt es ,,Sonderurlaub", wenn ich am fraglichen Tag nicht gearbeitet hätte?
Nein, eine Dienstverhinderung setzt grundsätzlich voraus, dass auch tatsächlich gearbeitet worden wäre. So kann eine Entbindung an einem Sonn-/Feiertag oder im Erholungsurlaub keinen Freistellungsanspruch begründen.
Wer entscheidet, wenn ich ein Seminar besuchen möchte, das keine politischen Bildungsinhalte hat?
In einem solchen Fall wenden Sie sich an Ihre Personalstelle, die auch Ihre Anträge auf Urlaub bearbeitet. Dort wird über die weiteren Möglichkeiten der Freistellung nach der Nds. SUrlVO entschieden.
Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub?
Als niedersächsische Landes- oder Kommunalbeamtin oder niedersächsischer Landes- oder Kommunalbeamter haben Sie keinen Anspruch auf Freistellung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG). Ihre Freistellungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Nds. SUrlVO.
Soltendieck, Martina
0511 300330-32
soltendieck@aewb-nds.dePrüfung und Anerkennung, Verwaltungsmitarbeiterin