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Das Wichtigste auf einen Blick
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), wenn sich Ihr Arbeitsplatz in Niedersachsen befindet.
Der Anspruch besteht für Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt worden sind.
Informationen und das Gesetz zum Bildungsurlaub finden Sie in der ausführlichen Broschüre
„Bildungsurlaub" des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
Sie können diese bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung unter der Telefonnummer 0511/ 30 03 30-10 anfordern oder als PDF-Download abrufen.
Fristen und Antragsberechtigte
Als Veranstalterin oder Veranstalter stellen Sie Ihren Antrag drei Monate vor Beginn Ihrer Veranstaltung (§ 1 Abs. 1 DVO-NBildUG).
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie Ihren Antrag zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung.
Sie können nur einen Antrag stellen, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet und
- der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und
- der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.
Dauer der Bildungsveranstaltung
Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Ein- und zweitägige Veranstaltungen können nicht anerkannt werden (§ 11 Abs. 7 NBildUG).
Zeitlicher Umfang der Bildungsmaßnahme
Eine Bildungsveranstaltung muss täglich mindestens acht Unterrichtsstunden, am An- und Abreisetag mindestens je vier Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DVO-NBildUG).
Als Nachweis fügen Sie Ihrem Antrag bitte ein detailliertes Programm bei.
Das NBildUG gilt nicht für Beamtinnen und Beamte.
Für Sie als Beamtin oder Beamter gilt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SurlVO). Sie finden diese und deren Verwaltungsvorschrift nebenstehend als pdf-Download. Weitere Informationen entnehmen Sie der Rubrik „Sonderurlaub".
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